Voraussetzung für die Bestellung zum Notar bzw. zur Notarin ist die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz. Dies bedeutet, dass alle Notar/innen Volljuristen sind, also erfolgreich das 1. und 2. Juristische Staatsexamen absolviert haben.
Zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar/in soll in der Regel nur bestellt werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor/in geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt. Dies bedeutet, dass Notarassessor/innen sich als Volljuristen während des sog. Anwärterdienstes auf die angestrebte spätere Tätigkeit als Notar/innen vorbereiten, indem sie beispielsweise einem/einer Ausbildungsnotar/in zugewiesen werden und bei der Vertretung von Notar/innen bereits Beurkundungen vornehmen. Ist der Notar oder die Notarin abwesend oder an der Ausübung seines bzw. ihres Amtes vorübergehend verhindert, kann ein/e von der Aufsichtsbehörde bestellte/r Vertreter/in in dieser Zeit für ihn bzw. sie die Amtsgeschäfte führen; die Bestellung kann auch von vornherein für die während eines Kalenderjahres eintretenden Behinderungsfälle ausgesprochen werden (sog. Ständige/r Vertreter/in). Zum Vertreter bzw. zur Vertreterin darf dabei nur bestellt werden, wer fähig ist, das Amt eines Notars/einer Notarin zu bekleiden, so dass auch bei der Vertretung die qualifizierte notarielle Bearbeitung Ihrer Anliegen sichergestellt ist. Ergibt sich aus der Beratung des/r Notars/in ein Amtsgeschäft, wird der Beratungsaufwand mit der Beurkundungsgebühr abgegolten. Die Beratung wird also nicht gesondert neben einem im Anschluss vorgenommenen Beurkundungsverfahren oder einem anderen hieraus resultierenden notariellen Geschäft in Rechnung gestellt. Wird das Beurkundungsverfahren hingegen abgebrochen und hat der/die Notar/in die Beteiligten im Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung bereits persönlich oder schriftlich beraten, fällt eine gesonderte Beratungsgebühr an. Bei vollständiger Erstellung des Entwurfes ist die Gebühr für das Beurkundungsverfahren in Rechnung zu stellen. Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach der Eheschließung vereinbart werden. Bei vorheriger Beurkundung treten die Rechtswirkungen mit der Heirat ein. Bei nachträglichem Vertragsschluss kann, wenn gewünscht, zivilrechtlich auch eine auf den Zeitpunkt der Eheschließung rückwirkende Regelung erfolgen. FAQ / Häufig gestellte Fragen
Datenblätter zum Download
Datenblatt Erbausschlagung
Datenblatt Erbscheinsantrag
Datenblatt Ersteintragung GbR
Datenblatt Gründung GmbH
Datenblatt Gründung UG
Datenblatt Gründung Verein
Datenblatt Kauf Gesellschaftsanteile bei einer GmbH
Datenblatt Kaufvertrag
Datenblatt KV Ergänzung persönlche Angaben
Datenblatt Neueintragung Personengesellschaft
Datenblatt Scheidungsfolgen- vereinbarung
Datenblatt Übertragungsvertrag
Datenblatt Veränderung bei einer GmbH
Datenblatt Veränderung Personengesellschaft
Datenblatt Veränderung beim eingetragenen Verein
Datenblatt Vorsorgevollmacht - Patientenverfügung